Finale der Bagger-Attacke des Vermieters auf sein vermietetes Haus - Foto: © Polizeipräsidium Trier

POLIZEI & IMMOBILIEN

Vermieter greift mit Bagger sein vermietetes Haus an: Körperverletzung, Baugefährdung und Unterschlagung drohen!

Die Polizeimeldung des gestrigen Tages lässt zunächst schmunzeln: da muss viel Wut im Blut des Vermieters gesteckt haben, wenn er sein eigenes, vermietetes Haus – mit dem Mieter noch darin – mit einem Bagger so attackiert, dass es nicht mehr bewohnbar ist. – Ganz kurz fällt einem dazu das Stichwort „Rosenkrieg“ ein und dann kommt man zurück auf den Boden und bleibt kopfschüttelnd stehen: wie verrückt ist diese Welt. – Wir haben den Telefonhörer gepackt und wollten von unserem Rechtsanwalt Christian Schulzig mehr wissen.

Doch zunächst zur Polizeimeldung an die Trierer Umschau, welcher auch das obige Foto zum Download angefügt war:

„Zwischen einem Vermieter und seinem Mieter in Gerolstein ist eine schon länger andauernde Auseinandersetzung eskaliert. Der Hauseigentümer hat am Freitagmorgen, 29. Januar, Baggerarbeiten auf dem Grundstück durchführen lassen. Dann setzte er sich selbst an das Steuer des Baggers und riss das Gebäude teilweise ab. Der Mieter befand sich zu diesem Zeitpunkt im Haus, wurde aber glücklicherweise nicht verletzt. Aktuell ist das Haus nicht bewohnbar und gilt als einsturzgefährdet. Gegen den Vermieter hat die Polizei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.“

Die Sache mit den Baggerarbeiten und der damit ausgeführten Tat des Vermieters war entweder eine Kurzschlussreaktion oder möglicherweise eine tatsächlich geplante Aktion.

Jedenfalls – so unser angesprochener Rechtsanwalt Christian Schulzig, wird der Vermieter strafrechtlichen Konsequenzen gegenüberstehen.

So befand dich der Mieter im Haus, so dass hier eine versuchte Körperverletzung vorliegen könnte:

Strafgesetzbuch (StGB) § 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Der Vermieter benutzte einen Bagger, der ihm nicht gehörte, womit wohl die Straftat einer Unterschlagung vorliegen könnte:

Strafgesetzbuch (StGB) § 246 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Die Straftat der Zerstörung des Hauses wiegt nach Gesetzeslage möglicherweise am schwersten. Hier wird § 319 des Strafgesetzbuches herangezogen:

Strafgesetzbuch (StGB) § 319 Baugefährdung
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[…]

Wie Sie daraus ableiten können, ist eine mit Gewalt verbundene Lösung einer Auseinandersetzung immer die mit den meisten Nachteilen verbundene. – Die Rechtsprechung dient nicht umsonst dem Sachverhalt, das Recht des einzelnen (in diesem Fall des Vermieters wie auch des Vermieters) zu erlangen, durchzusetzen bzw. zu verteidigen.

Text: Christoph Maisenbacher
Juristische Beratung: Rechtsanwalt Christian Schulzig (http://rechtsanwaltskanzlei-schulzig.de/)
Quelle: Polizeipräsidium Trier – 31. Januar 2021
Photo: © Polizeipräsidium Trier