MIETVERTRAG
PKW-Stellplatz als Mietobjekt
Das Nutzungsrecht an einem Parkplatz ergibt sich in der Regel unmittelbar aus dem Mietvertrag. Bei der Beschreibung des Mietobjekts finden sich hier Klauseln wie „zum gemeinschaftlichen Gebrauch durch alle Mieter werden mitvermietet: 1 Stellplatz …“. Häufig ist die Nutzungsregelung der KFZ-Stellplätze auch in der Hausordnung vermerkt. Wird der Parkplatz zusammen mit einer Wohnung vermietet, gilt er als Nebenfläche des Wohnbereichs. In diesem Fall darf der Vermieter den Stellplatz nicht gesondert von der Wohnung kündigen – auch nicht wegen Eigenbedarfs. Gleiches gilt für den Mieter: Auch er kann den Parkplatz nicht einzeln kündigen, wenn er beispielsweise kein Auto mehr besitzt.
Grundsätzliches: Es ist Aufgabe des Vermieters dafür Sorge zu tragen, dass der Parkplatz für Mieter frei verfügbar ist. Belegen Unbefugte den angemieteten Stellplatz, ist er durch entsprechende Maßnahmen (Schranke, Schild o.ä.) dazu verpflichtet, die Zufahrt für Fremde zu verhindern. Kommt der Vermieter seiner Pflicht nicht nach, kann der Mieter eine Mietminderung geltend machen. Ein Stellplatz muss über eine ausreichende Größe verfügen. Die Norm ist in der Regel 2,30 Meter Breite und 5 Meter Länge.
Befindet sich der Parkplatz direkt vor dem Haus, gilt es für Mieter auf Nachbarn oder Anwohner Rücksicht zu nehmen und auf laute Musik oder das Laufenlassen des Motors zu verzichten. Um das Einströmen von Abgasen in Wohnräume zu vermeiden, sollte nicht mit dem Heck an Hauswänden geparkt werden. Hat der Mieter beispielsweise eine Garage zusammen mit der Wohnung angemietet, kann er sie im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs unter anderem für sein Auto nutzen bzw. Motorräder, Fahrräder dort abstellen, sofern hierdurch die Brandlast nicht erhöht wird.
Ein PKW-Stellplatz kann auch unabhängig vom Wohnmietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter vermietet werden. Dann gilt der Stellplatz als „sonstige Fläche“ und unterliegt nicht dem Wohnraummietrecht. Dies hat zur Folge, dass eine fristgerechte Kündigung von beiden Seiten jederzeit möglich ist. Solche Verträge sind frei verhandelbar, Miethöhe oder Pachtgebühr unterliegen keinen Vorschriften.
Quelle: Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. – 7. März 2018
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