Anfang 2021 fallen Tausende PV-Anlagen aus der EEG-Förderung… - Foto: © Energieagentur Rheinland-Pfalz

ERNEUERBARE ENERGIEN

Photovoltaik-, Biogas- oder Windenergie-Anlagen anno 2001 – ist eine Förderung weiter gesichert?

Die Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH unterstützt Hauseigentümer und Unternehmen in Rheinland-Pfalz bei der Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Im Anschluss an unseren vorausgehenden Text in Sachen „Modernisierung der Heizungsanlage“ (https://www.trierer-umschau.de/heizungsanlage-erneuern-gut-fuers-klima-und-die-haushaltskasse/) möchten wir mit diesem Artikel den Augenmerk auf die vor zwanzig Jahren installierten und geförderten Erneuerbare Energien-Anlagen richten. – Für diese so bezeichneten „ausgeförderten Anlagen“ können möglicherweise von dem neuen EEG 2021 weiter gefördert werden. Ein Online-Seminar mit dem Titel „Weiterbetrieb Ü-20 Anlagen“ wird am 21. April 2021 angeboten.

Die Trierer Umschau publiziert die vollständige Presseinformation der Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH:

„Weiterbetrieb von ausgeförderten Anlagen durch das neue EEG 2021 gesichert?

Kaiserslautern, 19.03.2021: Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) ist seit seiner Einführung im Jahr 2000 das Steuerungselement für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland und damit eine zentrale Säule der Energiewende. Es startete mit 12 Paragraphen und dem Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben. Im Lauf der Jahre wurde es mehrfach novelliert und damit immer wieder an die aktuelle Marktlage angepasst. Gleichgeblieben ist dabei immer der Anspruch auf eine Förderung für 20 Jahre, gegebenenfalls kam noch das Inbetriebnahme-Jahr hinzu. Bereits jetzt, vor allem aber in den kommenden Jahren endet für viele erneuerbare Energien (EE)-Anlagen die Förderung durch das EEG. Der Betreiber muss dann prüfen, ob die Anlage auch weiterhin wirtschaftlich betrieben werden kann, oder stillgelegt werden muss.

Ein Geschäftsmodell zum Weiterbetrieb kann der Wechsel der Anlage in den Eigenverbrauch darstellen. Dieser wird nicht im klassischen Sinne durch das EEG gefördert, sondern rechnet sich aufgrund der Vermeidung von Abgaben und Umlagen bei selbst verbrauchtem Strom. Auf Kostenseite sind jedoch neben den laufenden Kosten des Anlagenbetriebs, also der Versicherung und Wartung, den Reparaturen, der Reinigung und den Zählerkosten auch nicht unerhebliche Kosten für die Umrüstung der Anlage und, je nach Größe, auch die anteilige Zahlung der EEG-Umlage zu zahlen. Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein weiterer wirtschaftlicher Betrieb möglich ist.

Eine zweite Möglichkeit für ausgeförderte Anlagen wäre der Verkauf des Stroms an einen Dritten. Hier kommt es aber vor allem auf die Größe der Anlage an. Gerade bei kleinen Anlagen ist dies bei dem derzeitigen Strommarktpreis in der Regel wirtschaftlich schwer abbildbar. Betrachtet man zum Beispiel den Jahresdurchschnittswert im Bereich Solar, so schwankt dieser in den letzten drei Jahren zwischen 3,5 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) und 4,5 ct/kWh. Auf Kostenseite müssen hier zwar in der Regel keine teuren Umbaumaßnahmen erfolgen, die laufenden Betriebskosten der Anlage schlagen jedoch ebenfalls zu Buche. Daher ist zu befürchten, dass in den nächsten Jahren immer mehr Anlagen aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit zurückgebaut werden und damit auch die Erzeugungsleistung insgesamt fehlen wird. Für die Energiewende wäre dies ein Rückschlag. Deshalb musste dringend eine Lösung gefunden werden. Mit dem novellierten EEG 2021 wurde nun eine Übergangsregelung für ausgeförderte Anlagen geschaffen.

Der Gesetzgeber fördert im Rahmen der Einspeisevergütung künftig:

– ausgeförderten Windenergieanlagen an Land deren Vergütung am 31. Dezember 2020 oder am 31. Dezember 2021 ausläuft,
– ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben.

Andere Anlagen werden auch unter dem EEG 2021 nicht im Rahmen der Einspeisevergütung gefördert. Das bedeutet, dass diese, wie oben beschrieben, in die sonstigen Direktvermarktung oder den Eigenverbrauch wechseln müssen.

Ausgeförderte Windenergieanlagen an Land

Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land erfolgt die Abschlussvergütung zunächst im Rahmen der Einspeisevergütung. Hier wird zur Berechnung des anzulegenden Wertes der Monatsmarktwert für Windenergie an Land herangezogen, zuzüglich:

– 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,
– 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Oktober 2021 erzeugt worden ist und
– 0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Januar 2022 erzeugt worden ist.

Ab dem Jahr 2022 wird die Anschlussförderung dann im Rahmen der bereits bekannten Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) ermittelt. Hierfür hat der Gesetzgeber eine Verordnungsermächtigung ins EEG 2021 aufgenommen, innerhalb derer die BNetzA den genauen Inhalt und das Verfahren zu den Ausschreibungen an Land regeln wird. Hierbei sind Regelungen zu den Gebotsterminen und den zu den jeweiligen Gebotsterminen teilnahmeberechtigten Bietern vorgesehen.

Ausgeförderte Anlagen (die keine Windenergieanlagen sind) mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW

Für ausgeförderte Anlagen (die keine Windenergieanlagen sind) mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt gilt der Jahresmarktwert als anzulegender Wert, der sich ab dem Jahr 2021 in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 EEG 2021 ergibt. Dieser Wert wird dann um 0,4 ct/kWh im Jahr 2021 und im Jahr 2022 um den Wert gemindert, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung des Stroms nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermitteln und auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben. Wenn Anlagen mit den nach § 9 EEG 2021 vorgeschriebenen technischen Einrichtungen ausgestattet sind, reduziert sich der Abzug vom anzulegenden Wert für diese Anlagen um 0,2 Cent/kWh.

Die gesamte Anschlussförderung für ausgeförderte Anlagen ist begrenzt bis zum Jahr 2027. Es bleibt zu hoffen, dass die neuen Regelungen mit minimaler finanzieller Absicherung für Anlagenbetreiber ausreichen, um den Weiterbetrieb der Anlagen auch künftig zu sichern. Schwer wird es sicherlich auch für alle sonstigen Anlagen mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt, für die trotz der durch die COVID-19-Pandemie bedingten niedrigen Strompreisen keine Anschlussförderung geplant ist.

Vertiefende Informationen zum Weiterbetrieb ausgeförderter Anlagen gibt die Energieagentur Rheinland-Pfalz im kostenlosen Online Seminar „Weiterbetrieb Ü-20 Anlagen“ am 21.04.2021 von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr. Das Online-Seminar ist Teil einer Mini-Serie zum EEG 2021, die unter anderem auch die Änderungen für Solaranlagen und das Geschäftsmodell für Mieterstromanlagen beleuchtet. Eine Anmeldung ist auf der Homepage der Energieagentur Rheinland-Pfalz unter https://events-energieagentur-rlp.de/event.php?vnr=34c-10c möglich.

Die Energieagentur Rheinland-Pfalz unterstützt als kompetenter Dienstleister Kommunen und ihre Bürger sowie Unternehmen in Rheinland-Pfalz bei der Umsetzung von Aktivitäten zur Energiewende und zum Klimaschutz. Sie wurde 2012 als Einrichtung des Landes gegründet und informiert unabhängig, produkt- sowie anbieterneutral.

Quelle: Energieagentur Rheinland-Pfalz GmbH – 23. März 2021
Foto: © Energieagentur Rheinland-Pfalz