COMPUTER-KRIMINALITÄT
„Ich liebe Dich“-Betrügerei vorzeitig erkennen
Wer lässt sich in Sachen „Ich liebe Dich“, „Ich brauche Dich“, „Ich sehne mich nach Dir“, „Ich möchte meine Zukunft mit Dir gestalten“ nicht verführen. Da werden Emotionen geweckt, da werden Bilder projiziert und – was dann eben übersehen wird – hinter den Kulissen bahnt sich ein sog. „Romance-Scam“ an. – Hierzu informiert Wikipedia ausführlichst: https://de.wikipedia.org/wiki/Romance_Scam
Von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz wurde das Thema in einer Presseerklärung aufgegriffen, welche die Trierer Umschau sehr gerne veröffentlicht:
Landeskriminalamt und Verbraucherzentrale warnen vor Romance-Scamming
Das Landeskriminalamt und die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnen vor Liebes-Betrügern, auch Love-Scammer genannt, die in Online-Partnerbörsen und sozialen Netzwerken ihr Unwesen treiben. Zunächst erschleichen sie sich das Vertrauen der Opfer. Aus anfänglichen Flirt-Nachrichten werden Liebesbekundungen und Versprechungen, bis es dann plötzlich um den wahren Grund der ganzen Aufmerksamkeit geht. Und der ist entweder Geld oder die Unterstützung bei einer – wie sich für das Opfer erst später herausstellen wird – Straftat.
Die Masche mit der finanziellen Not
Die virtuellen Partner geben beispielsweise an, bei einem Auslandsaufenthalt in Geldnot geraten zu sein oder sie benötigen angeblich dringend Geld für eine lebensrettende Operation eines nahen Angehörigen. Auch gestohlene Koffer und Pässe, nicht erhaltener Lohn oder eine unbezahlte Hotelrechnung sollen das ahnungslose Opfer dazu bringen, Geld zu überweisen. Und viele tun es auch, denn sie sind von ihrem Internet-Partner emotional abhängig. Die Masche ist nach den Erfahrungen von Landeskriminalamt und Verbraucherzentrale immer gleich. Ein unerwartetes Ereignis bringt die Betrüger angeblich in finanzielle Not. Das Opfer soll durch eine – angeblich nur leihweise – Geldüberweisung helfen. Ist das Geld überwiesen, ist es in der Regel verloren. Nach Erhalt des Geldes brechen die Betrüger den Kontakt in den meisten Fällen ab.
Die Masche mit der Straftat
Bei einer anderen Masche werden die Opfer für Straftaten missbraucht. Eine Frau wurde von ihrer Internetbekanntschaft gebeten, ihre Anschrift an eine gmail-Adresse zu schicken. Sie würde dann ein Päckchen mit einer Geldsumme erhalten. Dieses Päckchen solle sie dann an einen angeblichen Rechtsanwalt weiterleiten. Um die Adresse des Rechtsanwalts in Erfahrung zu bringen, wurde ihr eine E-Mail-Adresse genannt, an die sie sich wenden soll. Dies machte die Betroffene skeptisch und sie wandte sich an die Verbraucherzentrale, die ihr riet, keinen Kontakt aufzunehmen.
Bei der weiterzuleitenden Ware handelt es sich mit aller Wahrscheinlichkeit entweder um gestohlene Ware oder Geld unbekannter Herkunft. Durch die Weiterleitung über die Opfer sollen dubiose Geschäfte vertuscht werden. Das Opfer macht sich strafbar, falls die Ware bis zu ihm zurückverfolgt wird.
Mit folgenden Tipps von Landeskriminalamt und Verbraucherzentrale können Betrüger im Netz entlarvt werden:
• Überweisen Sie unbekannten Menschen, die Sie nie persönlich kennengelernt oder gesehen haben, kein Geld und gehen Sie nicht auf deren Forderungen ein.
• Lassen Sie sich nicht zu Gefälligkeiten wie Weiterleitung von Pa-keten, Geld oder Ähnlichem überreden.
• Seien Sie bei unglaublichen Angeboten immer misstrauisch – egal ob bei der Wohnungs- oder der Partnersuche.
• Geben Sie den Namen Ihrer Internetbekanntschaft mit dem Zu-satz „Scammer“ beispielsweise bei Google ein. Die Suchmaschine-ne kann in vielen Fällen einen Verdacht bestätigen.
• Wenn Sie gescammt werden: Brechen Sie sofort jeglichen Kontakt ab, ob per Mail oder Telefon. Legen Sie sich am besten eine neue Mailadresse und Telefonnummer zu.
• Sichern Sie alle E-Mails und Chat-Verläufe als Beweis auf externer Festplatte, USB- Stick oder CD-ROM. Heben Sie Überweisungsbelege auf.
• Gehen Sie zur Polizei und erstatten Strafanzeige.
Weitere Informationen finden Interessierte unter https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/betrug/scamming/#panel-17221-4
Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz – 11. Januar 2020
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