CORONA PANDEMIE
Ich erkenne Dich nicht mehr
Mit dem 19. März 2020 fing in Rheinland-Pfalz und damit auch Deutschland alles an. Am 21. März wurden die Einschränkungen der persönlichen Freiheiten durch das Schließen von Restaurants festgelegt und man durfte noch zu fünft durch die Lande gehen. – Am 23. März 2020 war dann sozusagen alles aus, die Straßen leer und die Welt wieder in Länder und nationale Zugehörigkeiten eingeteilt (Stichwort: Rückführung der Deutschen nach Deutschland). – Mit dem 27. April gelten nochmals neue Gesetzesverordnungen, welche leichte „Lockerungen“ im Rahmen der Corona-Pandemie erlauben resp. ermöglichen sollen.
Die Bürger sind mit dem 19. März 2020 überaus folgsam. Aus Angst? – Haben die Fernsehbilder gewirkt und sind wir deshalb „gehorsam“ um uns nicht anzustecken bzw. um die „wenigen Freiheiten“ nicht auch noch eingeschränkt zu bekommen? – Hoffen wir auf Normalität und je „braver“ wir sind, desto schneller kommt diese Normalität wieder auf uns zu?
Wie sieht das Morgen aus?
Die Frage mit der ab dem 27. April 2020 geltenden Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung) und dem weiter bestehenden Verbot von sozialen Kontakten, die weniger als 150 Zentimeter an Nähe bedeuten – wie auch des Verbots mit mehr als einer „fremden“ Person mich zu versammeln – ist: wie lange? Denn mit jeder Maske entfremden wir uns, kennen wir uns weniger, können das Gegenüber selbst nicht mehr erkennen (im doppelten Sinne!). Und ganz unmittelbar stellt sich die Frage: wann (vielleicht) wieder? Und: kann man das der Einfachheit halber nicht auch bei einer Grippewelle einsetzen, wenn der Bürger nur mit dem Phänomen Angst gefüttert wird und dann „folgt“?
Fakt ist, dass die Diskussionen lauter werden, dass es zu jeder Tatsache entgegengesetzte „Sachverständigenmeinungen“ gibt (so auch zum Tragen von dem Mund-Nasen-Schutz). Fakt ist auch, dass die Sehnsucht nach einer Normalität an Bewegungsfreiheit, an einem Miteinander, an Reisefreiheit und auch der Meinungsfreiheit (Hallo Grundgesetz!) sich nicht mehr lange mit einem „Hinnehmen“ von „Corona-Bekämpfungsverordnungen“ einschränken lässt. – Denn wir sind Menschen, wir feiern den sozialen Austausch, das Händeschütteln oder die Überwindung von Grenzen (ob abstrakten oder Landes-Grenzen). Und jede Form von „Gefängnis“ motiviert zum Ausbruch! – Auch das ist ein Teil des Mensch-Seins!
Wer die aktualisierte Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung vom 24. April 2020 der Vollständigkeit halber studieren möchte, dem bieten wir hier den Download der pdf-Fassung der Mainzer Staatskanzlei an:
200424_4_Corona_Bekaempfungsverordnung_konsolidierte_Fassung
Wer nochmals die mit dem 27. April 2020 geltende Verordnung in Kurzfassung und entsprechend der Pressemeldung der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz lesen möchte, dem möchte die Trierer Umschau hier den vollständigen Text abdrucken:
Verordnung zur Maskenpflicht im ÖPNV und beim Einkaufen ab dem 27. April
Die Verordnung regelt, dass beim Einkaufen und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Ausnahmen bestehen ebenso für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Geschäften, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen wurden.
„Ich schütze Dich, Du schützt mich“ ist der Leitgedanke. Die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung leistet einen wichtigen Beitrag, wenn es gilt, die Ansteckungsgefahr weiter zu minimieren“, so Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler.
Regelungen des Innenministeriums zu Verstößen
Bei Verstößen erfolgt in der ersten Woche noch eine Ermahnung, ab der zweiten Woche werden Verstöße mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld geahndet. Verstöße werden dann grundsätzlich mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro geahndet. Tragen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geöffneter Geschäfte oder Einrichtungen keine Mund-Nasen-Bedeckungen, soll dies mit einem Bußgeld für die Betreiber in Höhe von 250 Euro geahndet werden, soweit keine anderweitigen Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Darüber hinaus können bei festgestellten Verstößen Platzverweise ausgesprochen werden.
Für die Durchsetzung, also auch Kontrolle der kontaktreduzierenden Maßnahmen und die Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes im ÖPNV und in Geschäften sind die kommunalen Vollzugsdienste der Städte und Kommunen zuständig. Die Polizei leistet anlassbezogen Vollzugs- bzw. Amtshilfe oder wird im Rahmen der Eilzuständigkeit tätig.
Kommentar: Christoph Maisenbacher
Quelle: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz – Prese und Öffentlichkeitsarbeit – 26. April 2020
Foto: Наркологическая Клиника / vperemencom – pixabay.com