Zahlen sprechen mehr als Worte - Foto: © LBS Infodienst

IMMOBILIEN MODERNISIEREN

Heizungsanlage erneuern: Gut fürs Klima und die Haushaltskasse

Das Gebäudeenergiegesetz Paragraph 72 „Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen“ hört sich zunächst sehr dramatisch an. Vor allem wenn es heißt „Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.“ (§ 72.1) Und im folgenden Absatz noch dazu notiert wird „… und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben. “ – Der Absatz 3.1 jedoch schränkt diese Passagen ein: „Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel…“ (vgl. auch https://www.buzer.de/72_GEG.htm). Allerdings sind davon sog. Konstanttemperatur- oder Standardkessel betroffen. – Wer den Unterschied wissen will, den verweisen wir gerne auf folgenden Artikel: https://heizung.de/heizung/wissen/niedertemperaturkessel-und-konstanttemperaturkessel-heute-noch-erlaubt/

Dennoch sollten die CO2-Preise bei der Auswahl einer neuen Heizung bzw. dem Profitieren von Fördergeldern nicht unbeachtet bleiben. So rechnet man bei 2.000 Litern Heizöl in diesem Jahr mit gut 160 Euro Co2-Kosten und in vier Jahren wird sich der Preis gut verdoppeln auf etwa 350 Euro.

Aus diesem Anlass – und weil eine Heizung wohl eher in den warmen Monaten des Jahres ausgetauscht wird -, möchte die Trierer Umschau den vom LBS Infodienst Bauen und Finanzieren zugesandten Pressetext – mit Hinweis auf das Titelfoto – vollständig übernehmen:

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit 01. November 2020 in Kraft ist, forciert der Gesetzgeber den Austausch alter Heizungsanlagen mit schlechter Klimabilanz. In Verbindung mit der Einführung einer CO2-Bepreisung sollen so die Leitplanken für eine Wärmewende im Wohnungsbestand gesetzt werden.

Der CO2-Preis wird als Abgabe auf den Ausstoß von CO2 in der Wärmeerzeugung und im Verkehr erhoben. Für Heizöl, Erdgas und Benzin schlägt jede ausgestoßene Tonne CO2 mit zunächst 25 Euro zu Buche. Bis 2025 soll der Preis schrittweise auf 55 Euro pro Tonne steigen – weitere Erhöhungen sind geplant. „Der Betrieb von Öl- und Gasheizungsanlagen wird dadurch auf lange Sicht teurer“, sagt LBS-Experte Albrecht Luz. Je Liter Heizöl werden bereits in diesem Jahr 7,9 Cent zusätzlich fällig. Bei einem angenommenen Jahresverbrauch von rund 3.000 Litern Heizöl für ein 150 Quadratmeter großes Haus geht das Informationsportal Zukunft Altbau von Zusatzkosten im Zeitraum 2021 bis 2025 von insgesamt 1.800 Euro aus.

Die neue Abgabe soll Anreize für den Umstieg auf erneuerbare Energien setzen. Aktuell kommen im Wohnungsbestand noch überwiegend fossile Energieträger zum Einsatz. Allein 2019 wurden knapp 50 Prozent aller Wohnungen im Bestand mit Gas beheizt und rund 26 Prozent mit Heizöl. Das ist schlecht für das Klima: Eine Ölheizung produziert je 8 Megawatt-Stunden (MWh) Heizenergie im Schnitt 2.792 Kilogramm CO2-Äquivalent. Eine moderne Pelletheizung kommt dagegen mit 424 Kilogramm aus.

Neue Austauschprämie ergänzt bestehende Förderungen

Das neue GEG setzt die Rahmenbedingungen für weitere finanzielle Anreize zum Austausch alter Ölheizungen: Wer sie gegen ein klimafreundliches Modell austauscht, erhält zusätzlich zur Förderung eine Austauschprämie in Höhe von zehn Prozent der Investitionskosten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). So kann sich die BAFA-Unterstützung je nach eingebautem Heizungstyp auf bis zu 45 Prozent summieren. Wichtig ist, dass der Förderantrag noch vor Beginn der Arbeiten eingereicht wird, die Förderprämie wird dann nach Abschluss der Bauarbeiten ausgezahlt. „Eigenheimbesitzer können natürlich auch einen Bausparvertrag für Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen einsetzen. Hier gibt es spezielle Tarife. Das gilt auch für den Fall, dass die Maßnahmen bereits laufen oder kurzfristig anstehen“, hebt Luz hervor. „Der Heizungstausch lohnt sich also schon jetzt. Und: Das Heizen mit erneuerbaren Energien ist vom CO2-Preis ausgenommen.“

Was das neue GEG für Eigentümer und Käufer bedeutet

Das GEG sieht eine Austauschpflicht für veraltete Heizungsanlagen bei Eigentümerwechsel vor. Anlagen, die älter als 30 Jahre sind, müssen innerhalb von zwei Jahren durch ein modernes Modell ersetzt werden. Ausgenommen sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel. Die Neueigentümer sind zudem dazu verpflichtet, innerhalb dieses Zeitraums warmwasserführende Rohre sowie die oberste Geschossdecke beziehungsweise das Dach zu dämmen. Das GEG schreibt außerdem eine Pflicht zur energetischen Beratung bei Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen vor. Kosten fallen für Käufer und Eigentümer im Rahmen der Pflichtberatung nicht an. Eine Übersicht über zugelassene Energieberater, die diese anbieten, gibt es auf der Website des Energieberaterverbandes GIH sowie der Verbraucherzentrale Energieberatung.

Bedingtes Einbauverbot für reine Ölheizungen ab 2026

Künftig muss auch bei Bestandsgebäuden ein Mindestanteil der Energieträger für den Wärme- und Kältebedarf aus erneuerbaren Energien stammen. „Ab dem Jahr 2026 gilt daher ein bedingtes Einbauverbot für reine Ölheizungen sowie Heizkessel, die ausschließlich mit festen fossilen Brennstoffen, wie etwa Kohle, betrieben werden“, sagt Luz. Hybridanlagen, bei denen der fossile Brennträger durch eine Solaranlage oder Wärmepumpe unterstützt wird, sind von dem Verbot ausgeklammert.

Quelle: LBS Infodienst Bauen und Finanzieren – 22. März 2021
Foto: © LBS Infodienst Bauen und Finanzieren