EPS oder Eichenprozessionsspinner unterliegen der Beseitigungspflicht - Foto: © Tomicek / LBS

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Grundstückseigentum führt zur Beseitigungspflicht

Die Facebook-Gruppe „WIR SIND KONZER“ (https://www.facebook.com/groups/564024567003162/ ) hat die Trierer Umschau zu dem Thema sensibilisiert. – Denn was in Konz entdeckt wird, betrifft die ganze Region: Eichenprozessionsspinner-Raupen, die sich zu Tausenden an Bäumen sammeln und eine Gefahr für Mensch wie Haustiere darstellen.

Da die Raupen keinen Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Bäumen bzw. Grundstücken machen, seien die privaten Grundstücksbesitzer darauf aufmerksam gemacht, dass eine Beseitigung zu deren Kosten erfolgen muss.

Vom LBS Infodienst Recht und Steuern liegt der Trierer Umschau folgende Meldung vor:

Wenn ein Grundstück von den Raupen des Eichenprozessionsspinners befallen wird, sieht das extrem beängstigend und bedrohlich aus. Tausende der Tiere siedeln sich in solchen Fällen auf Bäumen oder Hauswänden an. Nach-dem die Verbreitung der Insekten verhindert werden soll, müssen solche sogenannte Gespinstnester wegen der damit verbundenen Gesundheitsgefahr für Anwohner und Passanten tunlichst entfernt werden. Die Brennhaare der Raupen können bei Kontakt zu Ausschlägen, Husten und sogar zu Asthma führen.

Die Behörden können nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den Eigentümer des Anwesens zur Beseitigung der Nester durch eine Fachfirma verpflichten – zumindest dann, wenn eine Absperrung des betroffenen Baumes nicht möglich ist. Die Ausgaben dafür muss der Grundstücksbesitzer selbst tragen und kann sie nicht der öffentlichen Hand in Rechnung stellen.

(Verwaltungsgerichtshof München, Aktenzeichen 10 CS 19.684)

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern – 31. Mai 2020
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