HAUSORDNUNG
Duschen erlaubt – Kehrwoche geregelt
Im Mietvertrag oder der Hausordnung kann gegenüber dem Vermieter die Benutzung der Dusche oder Badewanne zeitlich nicht eingeschränkt werden. Wohl aber kann – auch zum finanziellen Vorteil der Mieter – in der Hausordnung sog. Nebenverpflichtungen festgelegt werden. – Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. will diesbezüglich aufklären:
Zentrale Aufgabe einer Hausordnung ist es, das harmonische und reibungslose Zusammenleben der verschiedenen Parteien in Wohnobjekten zu „ordnen“ und zu gewährleisten. Nach § 21 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gehört das Aufstellen einer Hausordnung zur ordnungsmäßigen Verwaltung und kann durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer erfolgen. Diese „Spielregeln“ unter den Eigentümern sollte daher auch vom vermietenden Eigentümer als Anlage dem Mietvertrag beigefügt werden, damit hierdurch auch der Mieter entsprechend verpflichtet wird.
Ein häufiger Konfliktpunkt ist die Pflege der gemeinsam genutzten Räume und Flächen wie Treppenhaus oder Waschküche sowie die Organisation von Winter- und Streudiensten. Übernimmt diese Tätigkeiten weder der Hausmeister noch ein externer Reinigungsservice, werden diese Pflichten in bestimmten Zeitrhythmen (Kehrwochenplan) meist auf die Mieter übertragen. Grundlage hierfür kann auch die „Kehrwochenregelung“ aus der mietvertraglich vereinbarten Hausordnung sein. Wolfgang Ries, Vorstandsmitglied im Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.: „Das Übertragen von Aufgaben auf die Mieter muss seitens des Vermieters im Mietvertrag durch das Beilegen einer gesonderten Hausordnung oder einen Verweis auf diese klar definiert werden. Die Aufgaben stellen dann eine sogenannte Nebenverpflichtung des Mieters dar.“ Kann er dieser Pflicht wegen Urlaub oder Erkrankung nicht nachkommen, hat er trotzdem für eine reibungslose Durchführung – beispielsweise durch eine Vertretung – zu sorgen. Optional kann er auch einen professionellen Reinigungsdienst beauftragen, muss dann jedoch selbst für die Kosten aufkommen. Wird die Reinigungspflicht ignoriert, darf der Vermieter ihn abmahnen. Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen dennoch nicht nachkommen, kann der Vermieter die Reinigung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.
Die Hausordnung hält für den Mieter nicht nur Räum,- Streu,- oder Reinigungspflichten fest, sie definiert auch allgemein „ordnende“ Punkte wie die Festsetzung von Ruhezeiten, die Nutzung der Gemeinschaftsräume, das Abstellen von Fahrrädern oder Ähnlichem beziehungsweise Regelungen zur Haussicherheit (Schließen – nicht verschließen – der Haupteingangstür). Trotz der Vielzahl von Reglementierungen gibt es häufig Punkte, die Mieter nicht akzeptieren müssen. So darf die Hausordnung nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder Mieter in ihren Persönlichkeitsrechten einschränken. Nicht zulässig sind beispielsweise das Verbot der Fahrstuhlnutzung bei Nacht, das Untersagen von Duschgängen oder Vollbädern während der Ruhezeiten beziehungsweise ein Übernachtungsverbot von Besuchern.
Quelle: Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V. / Presse (Jan Grunwald) – 3. März 2018
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