TREPPENHÄUSER
Das Lagern und Aufstellen von Gegenständen ist verboten
Der erste Eindruck eines Gebäudes ist entscheidend, meistens zählt hier vor allem die Optik des Eingangsbereiches und Treppenhauses. Doch hier lagern Kinderwagen, Fahrräder, Kleinmöbel oder gar Mülltüten vor Wohnungstüren oder im Flur. Ist diese Art der Umfunktionierung von Treppenhäusern und Gängen wirklich gestattet? Was dürfen Bewohner eines Mehrfamilienhauses hier tatsächlich abstellen? Der Verband der Immobilienverwalter klärt unter Berücksichtigung von Brandschutz und Sicherheit auf.
Treppenhäuser zählen zum Gemeinschaftseigentum. Ihre wichtigste Funktion ist es, neben dem Weg zu allen Wohnungen, den Bewohnern im Katastrophenfall einen Fluchtweg ins Freie zu gewährleisten. Auch für Rettungskräfte – ob Feuerwehr zur Brandbekämpfung oder Notarzt zur Personenrettung – ist sie zum Transport ihrer Ausrüstung (Trage, Schläuche, Atemschutz) die wichtigste und kürzeste Verbindung zum Einsatzort. Oft geht hier jedoch wichtige Zeit verloren, wenn Flucht- oder Rettungswege rücksichtlos verbaut oder abgeschnitten werden.
Eine weitere Gefahr kennt Oliver Martin, Vorstandsmitglied im Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.: „Viele Bewohner vergessen, dass Schuhregale, Dekoration, Pflanzen oder der Mülleimer neben den Briefkästen für die Werbeprospekte auch eine erhebliche Gefahr darstellen. Schon durch eine unachtsam entsorgte Zigarette können sie Feuer fangen. Der giftige Rauch verbreitet sich dann im ganzen Haus und es kommt zur Katastrophe.“
Aus brandschutztechnischer Sicht sind die Lagerung und das Aufstellen von Gegenständen in Treppenhäusern und Fluren somit verboten. Klare Vorgaben macht hier die Landesbauordnung (LBauO) des jeweiligen Bundeslandes. Zur Gefahrenreduzierung schreibt § 15 Absatz 1 LBauO (Rheinland-Pfalz) für die Beschaffenheit von baulichen Anlagen vor, dass „der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch“ immer vorgebeugt werden muss. So soll im Falle eines Brandes mit Rauchbildung die komplette Flur- oder Treppenbreite für die Menschenrettung oder Löscharbeiten zur Verfügung stehen.
Kommt es bei einer Notsituation zu versperrten Fluchtwegen, kann der Verursacher haftbar und schadensersatzpflichtig gemacht werden. Vermieter, Hauseigentümer oder Hausverwaltung haben letztlich sogar das Recht, Gegenstände mit Gefahrenpotential entfernen zulassen.
Nur bei einer ausreichenden Durchgangsbreite kann das Abstellen von leicht beweglichen Gegenständen wie Kinderwagen oder Rollatoren in Einzelfällen toleriert werden, falls keine anderen Räumlichkeiten vorhanden sind.
Wichtig: Fahrräder zählen nicht zu dieser Ausnahme, sie gehören in den Hof, Fahrradkeller oder in die Wohnung.
Oliver Martin fasst zusammen: „Rettungswege müssen zugänglich sein, Stolperstellen beseitigt und die optische Grundordnung im Flur und Treppenhaus beibehalten werden. Das dient der Sicherheit aller Bewohner und sorgt zudem für ein optisch ansprechendes Erscheinungsbild des ganzen Hauses.“
Quelle: Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. – 14. Februar 2018
Foto: Michael Gaida / pixabay