Es regt sich Widerstand im Corona-Land - Foto: PIRO4D – pixabay.com

CORONA PANDEMIE

Das Corona-App wird im Restaurant gefüttert

Mit etwas nicht einverstanden zu sein hinsichtlich der Corona-Maßnahmen bedeutet nicht automatisch ein/e Anhänger/in von Verschwörungstheorien zu sein. – „Es reicht mir“, hat sicherlich auch jener Bürger gedacht, der mit seiner Verfassungsbeschwerde die Saarländischen Ausgangsbeschränkungen gelockert bekam. – Das „genug jetzt“ macht sich überall bemerkbar und die Sehnsucht nach der jedem vertrauten „Normalität“ wird inzwischen auch politisch in Anspruch genommen.

Es wird demonstriert

Das Recht, seine Meinung öffentlich kundgeben zu dürfen wird eingefordert. Demonstrationen gibt es nicht nur in Berlin. Schon wird gewarnt, dass radikale Positionen mit Angst-Positionen und „normalen“ Forderungen sich verschmelzen im Ausdruck des Überdrusses. Stimmen werden laut, dass aus Angst demonstriert wird und derjenige der keine Angst hat „brav“ bleibt.

Da braut sich ein Cocktail an bunten Meinungen, Theorien, Spekulationen, Projektionen und Interpretationen zusammen. Die immer zwischen oder in den Extrempositionen zwischen Gehorsam und Verweigerung, zwischen Apathie, Geduld und Widerstand bzw. Aufstand pendeln. Deshalb sind wir Menschen und keine Schafe.

Schrei nach Berlin

Das Abwarten, das Zögern, das „nur nicht zu schnell“ motiviert inzwischen nicht nur Bürger, einzelne Politiker aber auch Institutionen und Vereine Schreie und Schreiben nach Berlin zu senden. – In Sachen Grenzöffnung werden die Trommeln geschlagen. Es ist dieser alles dominierende Ruf nach Normalität, verbunden mit der Tatsache, dass die Geduld nicht mehr vorhanden ist.

Macht es Spaß zu speisen?

Mit der für diesen Artikel gewählten Überschrift „Das Corona-App wird im Restaurant gefüttert“ sei ganz einfach folgende Passage aus der 6. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (welche mit dem morgigen Mittwoch, dem 13. Mai 2020 Gültigkeit besitzt und die wir als Download hier eingefügt haben: 6._CoBeLVO_DOWNLOAD ) zitiert:

“ Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht unter Angabe der
Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sämtlicher Gäste.
Die Kontaktdaten sind von dem Betreiber der Einrichtung für eine Frist von einem Monat beginnend mit dem Tag des Besuches der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich irreversibel zu löschen. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten der Gäste verlangen; die Daten sind unverzüglich von den Gastronomen zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

Kommentar: Christoph Maisenbacher – 12. Mai 2020
Link / Download: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz / Presse- und Öffentlichkeitsarbeit – 12. Mai 2020
Foto: PIRO4D – pixabay.com