Neue Verfügung soll den Corona-Virus in Schach halten - Foto: PIRO4D – pixabay.com

CORONA PANDEMIE - AKTUALISIERUNG

Allgemeinverfüng der Stadt Trier gilt mit dem 18. März 2020, 0.00 Uhr

Liebe Leser der Trierer Umschau. Die einen mögen den Aufrufen der Bundesregierung, den Appellen der Ärzte und Wissenschaftler folgen, um für sich und für einen großen Kreis an Menschen die Ansteckungsgefahr in Zusammenhang mit der Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren. – Die anderen mögen aus Trotz oder in einer Endzeitstimmung geradezu das Gegenteil mit Gleichgesinnten tun. – Es mögen unzählige Gerüchte und Verschwörungstheorien in Backöfen und Mikrowellen gebraten und immer wieder aufgewärmt werden. Fakt ist, dass Regierung wie Stadtverwaltung Gesetze erlassen darf und diese im Sinne einer Allgemeinheit auch durchsetzen wird.
Mit und ohne die Akzeptanz der Betroffenen wurde die unten in vollständigem Umfang abgelichtete Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung Trier zur Reduzierung der Corona-Infektionen in Rheinland-Pfalz beschlossen und gilt mit dem heutigen Tag 0.00 Uhr! – Und wer in diesem Zusammenhang Einspruch einlegen möchte kann dies auf städtischer wie auf bundesdeutscher Ebene, – Auch dafür gibt es Gesetze:

Allgemeinverfügung
der Stadtverwaltung Trier als zuständige Kreisordnungsbehörde
zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von
SARS-CoV-2-Infektionen in Rheinland-Pfalz

Auf Grundlage des § 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IFSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 10.02.2020 (BGBl S. 148) i.V.m. § 2 Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341) erlässt die Stadt Trier als zuständige Kreisordnungsbehörde – aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 17.03.2020 – nachfolgende

Allgemeinverfügung

1. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:

alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center,
Spielplätze.

2. Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden (z.B. Einlasskontrollen). Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.

3. Der Zugang zu Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt werden, die Besucherzahl reglementiert wird und Abstände zwischen den Tischen 2 Meter betragen. Die Öffnungszeiten von Restaurants und Speisegaststätten werden auf 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr begrenzt.

4. Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.

5. Verboten sind
Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen,
Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

6. Veranstaltungen sind untersagt. Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig. Die Allgemeinverfügungen vom 11. März 2020 und 13. März 2020 werden aufgehoben.
Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen. Er umfasst sämtliche öffentliche und nicht-öffentliche Ansammlungen von Menschen an einem gemeinsamen Ort. Der Erlass bezieht sich auch auf sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen.
Hierunter fallen auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.

7. Die Maßnahmen nach Ziff. 1 bis 6 gelten ab 18. März 2020, 0:00 Uhr.

8. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.

9. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

10. Die Maßnahmen sind bis 19. April 2020 befristet.

Quelle: Stadtverwaltung Trier – 18. März 2020
Foto: PIRO4D – pixabay.com