ÖFFENTLICHES INTERESSE & MILITÄR : KLIMA & NATUR
Deutschland im freien Fall: das Infrastruktur-Zukunftsgesetz stellt das öffentlich-militärische Interesse über die Umwelt- und Naturschutzgesetze
Die Umwelt- und Naturschutzorganisation ROBIN WOOD hat mit ihrer Presseinformation mit dem Titel „Autobahnbau fürs Militär – Umweltrechte drohen unter die Räder zu kommen / ROBIN WOOD fordert: Infrastruktur-Zukunftsgesetz stoppen!“ die Neugier unserer Redaktion geweckt: Was steckt hinter dem Entwurf des INfZuG (Infrastruktur-Zukunftsgesetz), der heute, am 26. Februar 2026 in den Deutschen Bundestag eingebracht und wohl durchgewunken wird? (vgl.: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw09-de-infrastruktur-zukunftsgesetz-1140372 )
174 Seiten lang ist der Gesetzesentwurf. Wir sind über die „Erläuterungen“ gestolpert und – man wird die „Begründungen“ wiederholt in gleicher Fassung vorfinden – zitieren hier gerne „zu [der Änderung] Nummer 25 (§ 24 FStrG [Bundesfernstraßengesetz])“ (so lautet die Überschrift):
“ Der Ausbau einer leistungsfähigen und nachhaltigen Straßeninfrastruktur ist für die Wirtschaftskraft und damit verbunden für Wachstum und Wohlstand von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere für Unternehmen ist sie eine wichtige Voraussetzung ihrer wirtschaftlichen Aktivität. Ihre Bereitstellung stellt zudem eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge dar. Die Grundversorgung, etwa mit Lebensmitteln, medizinischen Produkten, Dienstleistungen oder Energie bedarf ausreichender, flächendeckender Transportkapazitäten. Die Bedarfsplanvorhaben der Bundesfernstraßen, die laufend und fest disponiert sind oder für die ein vordringlicher Bedarf mit Engpassbeseitigung festgestellt ist sowie der im Bedarfsplan vorgesehene Neubau von Bundesautobahnen und vierstreifige Neubau von Bundesstraßen, leisten dazu einen wesentlichen Beitrag. Sie dienen somit grundlegenden Gemeinwohlzwecken und liegen im überragenden öffentlichen Interesse.
[*] Dies führt zu einer prioritären Gewichtung in allen behördlichen Abwägungsentscheidungen sowie gerichtlichen Verfahren Ermessensentscheidungen im Fachrecht werden damit vorgeprägt. Dies gilt z. B. (nicht abschließend) bei § 34 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) (Natura 2.000 Gebiete), § 39 BNatSchG (Verbot Tiere zu stören), § 45 Absatz 7 Nummer 5 BNatSchG (Möglichkeit Ausnahmen zuzulassen), § 61 BNatSchG (Ausnahme Freihaltung von Gewässern), § 67 BNatSchG (Befreiungen), § 17 Wasserhaushaltsgesetz (vorzeitiger Baubeginn), § 9 Bundeswaldgesetz (Rodung und Umwandlung); 67 a Absatz 1 Nummer 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vorzeitiger Baubeginn).
Die überragende Bedeutung einer leistungsfähigen Straße für die öffentliche Sicherheit zeigt sich insbesondere in der derzeitigen politischen Situation. Viele Energieträgertransporte werden über die Bundesfernstraßen abgewickelt. Die Bundesfernstraße nimmt eine entscheidende Rolle im Rahmen der zivilen und militärischen Verteidigung ein. Die benannten Bedarfsplanprojekte tragen unmittelbar zur Funktionsfähigkeit des Staates, der Versorgungssicherheit sowie der Verteidigungsfähigkeit und der Resilienz des Gesamtverkehrsnetzes und damit auch der Sicherheit für Leib und Leben der Bevölkerung bei.
Durch die gesetzliche Klarstellung, welche Bedarfsplanprojekte der öffentlichen Sicherheit dienen und im überragenden öffentlichen Interesse liegen, werden insbesondere die Prüfungen und Entscheidungen über gegebenenfalls notwendige naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 beziehungsweise § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 oder 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vereinfacht und eine zügigere Projektrealisierung gewährleistet.
Die Einführung des Schutzgütervorrangs in Satz 5 schafft eine zusätzliche Privilegierung, über die klargestellt wird, dass sie bei Abwägungsentscheidungen im Regelfall Vorrang vor widerstreitenden, insbesondere nationalen, Belangen genießen und nur in atypischen Ausnahmefällen zurücktreten. Gleichzeitig wird damit die Bedeutung dieser Vorhaben für die Resilienz kritischer Infrastruktur sowie verteidigungsrelevanter und verteidigungswichtiger Infrastruktur bereits vor Eintritt eines äußeren Notstandes und damit zur Herstellung einer jederzeitigen staatlichen Handlungsfähigkeit, sichergestellt.“
Der von unserer Seite mit [*] markierte Absatz hat es uns angetan. Denn was passiert faktisch: Das politisch-militärische Ziel, das so schön als „öffentliches Interesse“ bezeichnet wird, relativiert bestehende Gesetze. Konkret:
• § 34 Abs. 3 BNatSchG (Natura-2000-Gebiete)
→ Eingriffe in europäisch geschützte Gebiete können leichter zugelassen werden.
• § 39 BNatSchG (Störungsverbot für Tiere)
→ Störungen geschützter Tiere können relativiert werden.
• § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG (Ausnahmen vom Artenschutz)
→ Ausnahmen werden wahrscheinlicher.
• § 61 BNatSchG (Freihaltung von Gewässern)
→ Schutz von Uferzonen kann zurückstehen.
• § 67 BNatSchG (Befreiungen)
→ Allgemeine Befreiungsmöglichkeiten vom Naturschutzrecht werden ausgeweitet bzw. häufiger genutzt.
• § 17 WHG & § 67a UVPG (vorzeitiger Baubeginn)
→ Projekte können beginnen, bevor alle Prüfungen abgeschlossen sind.
• § 9 BWaldG (Rodung/Umwandlung)
→ Waldumwandlungen werden erleichtert.
Damit lässt sich auch die Pressemitteilung von ROBIN WOOD besser einordnen:
„Autobahnbau fürs Militär – Umweltrechte drohen unter die Räder zu kommen
ROBIN WOOD fordert: Infrastruktur-Zukunftsgesetz stoppen!
ROBIN WOOD kritisiert den Entwurf des sogenannten Infrastruktur-Zukunftsgesetzes scharf, der am 26. Februar 2026 zur ersten Lesung in den Bundestag kommt. Die Umweltorganisation fordert, auf den Neubau von Autobahnen zu verzichten und stattdessen in die Sanierung maroder Infrastruktur und in ein attraktives, barrierefreies Angebot an Bussen und Bahnen in der Fläche zu investieren.
„Der Entwurf für das Infrastruktur-Zukunftsgesetz legt den Grundstein für den Bau weiterer Autobahnen – und schafft zugleich Kontrollmechanismen für Natur- und Umweltschutz ab. Was uns als Bürokratieabbau und Planungsbeschleunigung verkauft werden soll, wird zu einem Abbau von Beteiligungsrechten führen. Statt die verfassungsrechtliche Verpflichtung zum Klimaschutz ernst zu nehmen, bewegt sich die Verkehrspolitik in Richtung Demokratieabbau, Militarisierung und Klimakrise zugleich. Dieses Gesetz führt uns in eine düstere Zukunft“, sagt Annika Fuchs, ROBIN WOOD-Mobilitätsreferentin.
Das Gesetz sieht vor, zahlreiche Infrastrukturvorhaben pauschal als überragendes öffentliches Interesse einzustufen und damit Umwelt- und Klimaschutz nachrangig zu behandeln.
„Wie kann grundsätzlich eine Vorrangigkeit von Straßenbau vor Umweltschutz gerechtfertigt werden? Das Gegenteil trifft zu: Wenn Umweltschutzstandards missachtet werden, gefährdet dies Wohlstand, Daseinsfürsorge und Sicherheit“, so Fuchs.
Bisher sind die Verursacher von Umweltzerstörung wenigstens grundsätzlich gezwungen, eine reale Kompensation in Form eines Flächenausgleichs zu leisten. Der Gesetzentwurf eröffnet nun die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht „freizukaufen“.
Zudem sollen die Klagemöglichkeiten von Umweltverbänden geschwächt werden, obwohl eine Verlangsamung von Infrastruktur-Projekten durch die Beteiligung von Umweltverbänden empirisch nicht nachgewiesen werden kann, wie dies kürzlich auch der Sachverständigenrat für Umweltfragen festgestellt hat. Vielmehr ist es Umweltorganisationen zu verdanken, dass Fehler in Planungsprozessen erkannt und korrigiert werden.
Ein neuer Schub für den Autobahnbau droht durch die zunehmende Militarisierung, die sich im Gesetz unter dem Schlagwort „Verteidigungsfähigkeit“ wiederfindet. Dieses dient als zusätzliche Begründung für das überragende öffentliche Interesse. Deutschland ist wegen seiner zentralen Lage eine Drehscheibe der NATO – doch das macht noch lange nicht jedes neue Infrastrukturprojekt elementar für die Zukunft der NATO. Hier mit Vorsicht und Bedacht vorzugehen, mahnt auch der Sachverständigenrat für Umweltfragen an.
Zwischen den im Infrastruktur-Zukunftsgesetz geplanten Verschlechterungen und den Zielvorgaben für den Klimaschutz im Verkehrssektor klafft eine große Lücke. Die Bundesregierung muss Ende März 2026 ihr Klimaschutzprogramm vorlegen. Der vorliegende Entwurf des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes ist mit der Einhaltung der Klimaziele nicht vereinbar.“
Vortext / Kommentar: Christph Maisenbacher – 26. Februar 2026
Quelle (vollständig zitierter Text): ROBIN WOOD – Pressemitteilung – Danke an die ROBIN WOOD Pressesprecherin Ute Bertand für die Abbildung
Link-Zitate: alle Zitate, die wir übernehmen sind im Text mit einem Link versehen
Social-Media-Teaser: ChatGPT
Foto: Enrique Meseguer – Pixabay
Dieser Text in LEICHTER SPRACHE ist veröffentlicht unter: https://www.trierer-umschau.de/2026-02-26-ab/
