NATUREREIGNISBEGLEITER
NaturEREIGNISbegleiter – Text 12 – Ein Wendepunkt für die Mensch-Natur-Beziehung wurde am 28. Juli 2022 von den Vereinten Nationen verabschiedet
Man darf mich als naiv bezeichnen in dieser Welt, die immer mehr eine Welt der Ellbogen zu werden scheint. Eine Welt, die statt Gemeinsamkeit, der Suche nach Lösungen und dem Mitmenschlichen aufzugeben scheint und dem Dominanzprinzip, der Waffengewalt und der permanenten Drohung Tür und Tor öffnet.
Und ja, es entwickeln sich – trotz meiner Hoffnung und trotz meines Optimismus – Bilder, dass unsere Erde sich im freien Fall befindet (vgl. https://www.trierer-umschau.de/2026-02-19-aa/ ).
Dennoch bilde ich mir ein, dass Institutionen wie die Vereinten Nationen – gerade wenn man den Anlass der Gründung im Jahr 1945 genau betrachtet – wie ein großer Fallschirm für unsere Welt darstellen können.
Denn ich glaube an das Wort. Diese Geste des Handschlags, die verbindlich ist. Ich glaube an das Sehen, das Hören und das Empfinden eines jeden Menschen im Sinne einer gemeinsamen Zukunft.
Darum werde ich nicht müde, die Gesetze und Vereinbarungen der Vereinten Nationen hochzuhalten!
Wesentlich für mich sind immer wieder folgende Passagen:
_ aus der Charta der Vereinten Nationen, dem Gründungsvertrag aus dem Jahr 1945, zu dem sich inzwischen 193 Mitgliedstaaten bekennen:
Artikel 1
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;
2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;
4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.
(vgl. https://unric.org/de/charta/ )
_ aus der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom Jahr 1948:
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
(vgl. https://www.ohchr.org/en/human-rights/universal-declaration/translations/german-deutsch )
Was das mit dem NaturEREIGNISbegleiter zu tun hat?
Mit der Textvorbereitung zu „Den freien Fall unserer Welt aufhalten: Wasser als Naturkapital oder ein Menschenrecht? – Mit einer Betrachtung von Ricardo Petrella.“ (vgl. https://www.trierer-umschau.de/2026-02-19-aa/ ) bin ich auf den 28. Juli 2022 gestoßen. An diesem Datum
verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen
das Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt.
Für mich ist das mit all dem Wissen, mit all dem, was mir tagtäglich begegnet, und mit dem Neuen und Interessanten in der Ausbildung zum Naturerlebnisbegleiter (vgl. https://www.trierer-umschau.de/2025-01-01c/ ) eine unumstößliche Ausgangsbasis.
Sie verbindet das Menschsein, die Politik und die Natur. Sie verbindet das Ich eines jeden Menschen, das Wir einer Gemeinschaft mit dem, was uns das (Über-)Leben ermöglicht: die Natur. Die Politik fungiert dabei wie eine Brücke: Diese muss Lösungen suchen, sodass das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt gewährleistet bzw. garantiert ist. Sollte die Politik ihre Funktion als Brücke außer Acht lassen, werden wir – ohne Ausnahme – die Folgen dieser Unaufmerksamkeit physisch und monetär zu spüren bekommen.
Dass die Resolution 76/300 der Generalversammlung der Vereinten Nationen mehr enthält als nur diesen einen Satz, motiviert mich, hier und heute möglichst umfangreich die Resolution zu übernehmen.
Dabei habe ich Fußnoten und den Textfluss durch Querverweise hemmende Textteile ausgelassen, welche aber gerne unter folgendem PDF-Link (bzw. über unsere Anlage: A_RES_76_300-DE) abgerufen werden können:
Beim Lesen entwickelt sich ein Baum, dessen Wurzeln fest mit dem Erdreich verbunden sind und dessen Äste wie Arme uns Menschen berühren wollen, sodass wir nicht uns gegenseitig und in gleicher Weise die Natur vernachlässigen, übersehen, verdrängen oder vernichten:
„Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 28. Juli 2022
76/300. Das Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt
Die Generalversammlung,
geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen,
in Bekräftigung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien, unter Hinweis auf die Erklärung über das Recht auf Entwicklung, die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Erklärung von Stockholm), die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und die einschlägigen internationalen Menschenrechtsverträge sowie Kenntnis nehmend von anderen einschlägigen regionalen Menschenrechtsübereinkünften,
sowie bekräftigend, dass alle Menschenrechte allgemeingültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind,
ferner in Bekräftigung ihrer Resolution 70/1 vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, in der sie einen umfassenden, weitreichenden und die Menschen in den Mittelpunkt stellenden Katalog universeller und transformativer Ziele und Zielvorgaben für nachhaltige Entwicklung verabschiedete, ihrer Verpflichtung, sich unermüdlich für die volle Umsetzung der Agenda bis 2030 einzusetzen und sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird, ihrer Erkenntnis, dass die Beseitigung der Armut in allen ihren Formen und Dimensionen, einschließlich der extremen Armut, die größte globale Herausforderung darstellt und eine unabdingbare Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung ist, und ihres Bekenntnisses dazu, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen – der wirtschaftlichen, der sozialen und der ökologischen – in ausgewogener und integrierter Weise herbeizuführen,
unter Hinweis auf die von den Staaten im Rahmen multilateraler Umweltübereinkünfte und -vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen und Zusagen, einschließlich in Bezug auf den Klimawandel, sowie auf das Ergebnis der im Juni 2012 in Rio de Janeiro (Brasilien) abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung und ihr Ergebnisdokument „Die Zukunft, die wir wollen“, mit dem die Grundsätze der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung bekräftigt wurden,
sowie unter Hinweis auf die Resolution 48/13 des Menschenrechtsrats vom 8. Oktober 2021 über das Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt,
ferner unter Hinweis auf alle Resolutionen des Menschenrechtsrats über Menschenrechte und die Umwelt, darunter die Resolutionen 44/7 vom 16. Juli 20208, 45/17 vom 6. Oktober 20209, 45/30 vom 7. Oktober 202010 und 46/7 vom 23. März 202111, sowie die einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung,
in der Erkenntnis, dass die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (sozial, wirtschaftlich und ökologisch) und der Schutz der Umwelt, einschließlich der Ökosysteme, zum Wohlergehen der Menschen und zum vollen Genuss aller Menschenrechte für die heutigen und künftigen Generationen beitragen und diese fördern,
sowie in der Erkenntnis, dass umgekehrt die Auswirkungen des Klimawandels, die nicht nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung natürlicher Ressourcen, die Verschmutzung von Luft, Boden und Wasser, die unsachgemäße Behandlung von Chemikalien und Abfällen, der daraus resultierende Verlust an biologischer Vielfalt und der Rückgang der von den Ökosystemen erbrachten Leistungen den Genuss einer sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt beeinträchtigen und dass Umweltschäden sowohl direkte als auch indirekte negative Folgen für die wirksame Wahrnehmung aller Menschenrechte haben,
erneut erklärend, dass der internationalen Zusammenarbeit eine wesentliche Rolle da-bei zukommt, die Entwicklungsländer, einschließlich der hochverschuldeten armen Länder, der am wenigsten entwickelten Länder, der Binnenentwicklungsländer und der kleinen Inselentwicklungsländer, sowie die Länder mit mittlerem Einkommen, die vor besonderen Herausforderungen stehen, bei der Stärkung ihrer humanen, institutionellen und technologischen Kapazitäten zu unterstützen,
in der Erkenntnis, dass die menschenrechtlichen Auswirkungen von Umweltschäden von den Menschen und Gemeinschaften auf der ganzen Welt verspürt werden, am stärksten aber von Frauen und Mädchen und denjenigen Bevölkerungsgruppen, die sich bereits in einer Situation der Verwundbarkeit befinden, darunter indigene Völker, Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen,
sowie in der Erkenntnis, wie wichtig die Gleichstellung der Geschlechter, geschlechtergerechte Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und der Umweltzerstörung, die Stärkung, Führungs- und Entscheidungsverantwortung und volle, gleichberechtigte und produktive Teilhabe von Frauen und Mädchen sowie die Rolle von Frauen als Managerinnen, Lenkerinnen und Verteidigerinnen der natürlichen Ressourcen und als Trägerinnen des Wandels beim Schutz der Umwelt sind,
ferner in der Erkenntnis, dass Umweltzerstörung, Klimawandel, Verlust an biologischer Vielfalt, Wüstenbildung und eine nicht nachhaltige Entwicklung einige der drängendsten und gravierendsten Probleme sind, die die Fähigkeit der heutigen und künftigen Gene-rationen zur wirksamen Wahrnehmung aller Menschenrechte bedrohen,
in der Erkenntnis, dass die Ausübung der Menschenrechte, einschließlich des Rechts, Informationen einzuholen, zu empfangen und weiterzugeben, sich wirksam an der Gestaltung der staatlichen und öffentlichen Angelegenheiten zu beteiligen und einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, von entscheidender Bedeutung für den Schutz einer sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt ist,
bekräftigend, dass die Staaten verpflichtet sind, wie in verschiedenen internationalen Übereinkünften anerkannt, die Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu fördern, so auch bei allen Maßnahmen zur Bewältigung ökologischer Herausforderungen, und Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte aller zu ergreifen, und dass zusätzliche Maßnahmen für diejenigen ergriffen werden sollen, die durch die Umweltzerstörung besonders gefährdet sind, und unter Hinweis auf die Rahmengrundsätze für Menschenrechte und die Umwelt,
unter Hinweis auf die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte13, die die Verantwortung aller Wirtschaftsunternehmen zur Achtung der Menschenrechte unterstreichen,
in Bekräftigung der Bedeutung einer sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt für den Genuss aller Menschenrechte,
Kenntnis nehmend von allen Berichten des Sonderberichterstatters (ehemals Unabhängigen Experten) für die Frage der Menschenrechtsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Genuss einer sicheren, sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt,
unter Hinweis auf das Dokument „Das höchste Streben: Ein Aktionsaufruf für die Menschenrechte“, das der Generalsekretär dem Menschenrechtsrat am 24. Februar 2020 vorlegte, sowie unter Hinweis darauf, dass die große Mehrheit der Staaten das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt in irgendeiner Form durch internationale Übereinkünfte, durch ihre nationalen Verfassungen, Rechtsvorschriften oder Gesetze oder durch sonstige politische Regelungen anerkannt hat,
1. erkennt das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt als ein Menschenrecht an;
2. stellt fest, dass das Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt mit anderen Rechten und dem bestehenden Völkerrecht zusammenhängt;
3. bekräftigt, dass die Förderung des Menschenrechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt die vollständige Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkünfte nach den Grundsätzen des Umweltvölkerrechts erfordert;
4. fordert die Staaten, internationalen Organisationen, Wirtschaftsunternehmen und anderen maßgeblichen Interessenträger auf, Maßnahmen zu beschließen, die internationale Zusammenarbeit zu verstärken, den Kapazitätsaufbau zu verstärken und auch weiterhin bewährte Verfahren auszutauschen, um erhöhte Anstrengungen zur Gewährleistung einer sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt für alle zu bewirken.
97. Plenarsitzung
28. Juli 2022″
Alle Texte zum Thema „NaturEREIGNISbegleiter / Lebendige Moselweinberge“ finden Sie unter: https://www.trierer-umschau.de/netzwerk/naturereignisbegleiter/
Vortext / Kommentar: Christph Maisenbacher – 19. Februar 2026
Link-Zitate: alle Zitate, die wir übernehmen sind im Text mit einem Link versehen
Social-Media-Teaser: ChatGPT
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Dieser Text in LEICHTER SPRACHE ist veröffentlicht unter: https://www.trierer-umschau.de/2026-02-19-cb/
Die Text-Folge „Lebendige Moselweinberge“ ist Dauno gewidmet (vgl. https://www.trierer-umschau.de/2025-11-03-ba/)
