GESUNDHEIT & DATENSCHUTZ
Der ePA – der elektronischen Patientenakte – kann im Sinne des Datenschutzes widersprochen werden!
Bitte wägen Sie es ab, ob Sie mit dem 1. Januar 2025 der elektronische Patientenakte (ePA) zustimmen. Dann müssen Sie nichts weiter tun. Oder ob Sie sich dagegen entscheiden. Dann sollten Sie sich mit den Widerspruchs-Generatoren auseinander setzen: https://widerspruch-epa.de/widerspruchs-generator/ .
Unser Text ist einseitig, denn wir sind der ansicht, dass jeder Patient von seinem Recht auf eine eigene Datensammlung Gebrauch macht! Kein Arzt darf ihm widersprechen. Und kein Arzt kann und darf deshalb die medizinische Versorgung verweigern!
Modernisierung ist möglicherweise gut. Doch wenn in diesem Zusammenhang eine Transparenz entsteht und meine Daten – so schön und konzentriert gesammelt – noch ein Wertobjekt für den Datendiebstahl darstellen – dann bleibe ich doch gerne altmodisch, mit der haptischen Patietenakte verbunden. Denn:
Wenn ich krank bin, ist es zu spät!
Die Daten, welche in der ePA gespeichert werden (vgl. https://widerspruch-epa.de/haeufig-gestellte-fragen-faq/ ) sind zwar in einzelnen Punkten interessant. Denke ich an den letzten Aufenthalt einer befreundeten Kollegin im Klinikum Mutterhaus Mitte, so bestand das Aufnahmeritual aus einem Ausfüllen bei der Anmeldung, einem Ausfüllen in der Gynäkologie und einem adäquaten Ausfüllen in der Anästhesie. Aber ob diese handschriftlich auszufüllenden – und wirklich gleichen – Papiere mit Adresse, Medikamenten und Krankheiten trotz der aktuell vorhandenen Computer-Verbindung innerhalb der Abteilungen eines Krankenhauses dann mit der elektronischen Patientenakte auf einmal besser funktionieren werden? Das beantworte ich gerne mit einem großen Fragezeichen und einem Verweis auf den unten übernommenen Pressbeitrag.
Vor allem wird man im Stress der notierten „hochsensiblen Daten“ zumeist gar nicht an die Möglichkeit des Widerspruchs – auch wenn der Arzt darauf hinweist – bewusst reagieren. – Ich erinnere mich noch gut bei einer wirklich schmerzhaften Verletzung meines Fußes. Und surrealen Sachverhalt, als ich beim Öffnen der Verletzung gefragt wurde, was ich am nächsten Tag denn zum Mittagessen auswählen möchte. Es war mir in dem Moment des Schmerzes vollkommen egal. Genauso egal wird es mir sein, wenn mich ein Arzt fragt, ob meine „hochsensiblen Daten“ gespeichert werden dürfen!
Am Ende sind Sie transparent – wider Ihres Willens
Doch – um nochmals die bereits oben notierte Quelle zu zitieren – „Welche Alternativen zur ePA gibt es?“ (vgl. https://widerspruch-epa.de/haeufig-gestellte-fragen-faq/) . Das Sind Sie selbst! Und das wissen wir von unserer Redaktion und der Ausbildung zum „Betrieblichen Datenschutzbeauftragten“:
„Ärzte, Krankenhäuser, Therapeuten und andere Behandelnde sind gemäß BGB § 630g verpflichtet, Ihnen eine Kopie Ihrer Behandlungsunterlagen digital oder auf Papier auszuhändigen, so dass Sie Ihre eigene Patientenakte führen können. Die erste Kopie ist laut Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 2023 für den Patienten kostenlos. Die Sicherheit der Daten in Ihrer selbstgeführten Akte haben Sie selbst in der Hand.“
Damit möchten wir Sie zur Quelle unserer Überlegungen hinführen. Danke an die Internationale Presseagentur Pressenza und die Redaktion „Pressenza Berlin“ für folgende Information:
„ELEKTRONISCHE PATIENTENAKTE? – NEIN DANKE!
– WIDERSPRUCHS-GENERATOR HILFT
Ab Januar 2025 erhalten alle gesetzlichen Krankenversicherten, die nicht widersprechen, automatisch eine zentrale elektronische Patientenakte (ePA). Ärzte und anderes medizinisches Personal sind gesetzlich verpflichtet, die ePA mit den Behandlungsdaten ihrer Patienten zu füllen. Derzeit verschicken die Krankenkassen Informationen, in denen sie die ePA als wichtiges Instrument zur Verbesserung der medizinischen Versorgung bewerben. Die ePA hat jedoch gravierende Schwächen, die nicht nur aus Datenschutzsicht einen Widerspruch notwendig machen, um die äußerst sensiblen personenbezogenen und medizinischen Daten zu schützen.
Hierfür stellt das Bündnis „Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte (ePA)“ einen Widerspruchs-Generator auf der Webseite https://widerspruch-epa.de/ zur Verfügung. Das Bündnis besteht überwiegend aus Organisationen von Datenschützern, Patienten, Ärzten und Psychotherapeuten.
Großes Werbeversprechen für die „ePA für alle“
„Die übermäßig positive Darstellung durch Krankenkassen und Politik können wir so nicht stehen lassen“ sagt Dr. Simone Connearn vom Bündnis Widerspruch ePA. „Auf unserer Website bieten wir daher neben dem Widerspruchs-Generator auch kritische Aufklärung über die ePA, damit jeder Versicherte eine fundierte Entscheidung über seine medizinischen Daten treffen kann.“
Die ePA erfüllt ihre Versprechungen nicht!
„Die zentrale elektronische Patientenakte kommt mit großen Ankündigungen“, so Dr. Silke Lüder, Ärztin für Allgemeinmedizin. „Rettung im Notfall, bessere Medizin für alle, mehr Zeit für die Behandlung, keine Arzneimittelnebenwirkungen oder Doppeluntersuchungen mehr, das alles hören wir seit 20 Jahren, und nichts hat sich bisher erfüllt. Mit der neuen ePA droht Zeitverlust durch doppelte Datenhaltung, die Schweigepflicht wird faktisch abgeschafft. Auch ist die ePA keineswegs barrierefrei, große Teile der Bevölkerung werden ausgegrenzt: Menschen mit Einschränkungen oder ohne modernes Handy, wenig technikaffine und ältere Menschen werden ihre Daten keineswegs selbst managen können“ kritisiert Lüder.
Widerspruchs-Generator schützt die informationelle Selbstbestimmung
Der Widerspruchs-Generator unterstützt die Versicherten bei den beiden gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsmöglichkeiten vor der Einführung der ePA:
• gegen die ePA insgesamt oder
• nur gegen die automatisierte Befüllung der ePA mit den Abrechnungsdaten der Krankenkassen.
Unabhängig von der ePA bietet der Generator eine weitere Widerspruchsmöglichkeit: Krankenkassen dürfen künftig die Abrechnungsdaten der Versicherten für personalisierte Empfehlungen auswerten. Auch hiergegen kann man mithilfe des Generators widersprechen.
Der Widerspruch beeinträchtigt nicht die medizinische Versorgung
Ärzte und Psychotherapeuten speichern weiterhin die notwendigen Informationen in ihren praxisinternen Akten. Die ärztliche Schweigepflicht bleibt so auf jeden Fall gewahrt.
Die Patienten haben jederzeit Anspruch auf die Herausgabe ihrer Akte, hierfür ist keine zentralisierte Speicherung in der ePA notwendig.“
Weblink: https://widerspruch-epa.de/
Vortext: Christoph Maisenbacher
Quelle: Pressenza Berlin – 25. Oktober 2024
Foto: Chris Liverani – Unsplash